Volksgenossenschaft

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Flagge-Grundistan.png Volksgenossenschaft
— Direktorium der VRG —
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Sitz Haus der Volksgenossenschaft, Oberfurt
Legislaturperiode fünf Jahre
Abgeordnete
  • Gila Heidt
  • Marbod Zitzmann
  • Dietgar Swoboda
  • Ellinora Osterloh
  • Theofried Stockmann
Vorsitz Theofried Stockmann
Aufsicht de jure: Volk,
de facto: Völkerrat; Volksgericht
letzte Wahl 2520
nächste Wahl Ende 2526 für 2527-2532
Vrg-flagge-schräg.png

Die Volksgenossenschaft (offiziell: Die kollektive Volksgenossenschaft der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist das Parlament — laut grundischem Recht: "das Direktorium" — und damit auch das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Grundistan mit Sitz in Oberfurt. Der grundischen Verfassung nach ist die VRG eine Volksrepublik — also eine Republik des Volkes. Dabei steht dem Volk rechtlich die meiste Gewalt des gesamten Staates zu und hat bei der in der Verfassung niedergeschriebenen Gewaltenteilung eine eigene Regelung.

Ablauf der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.

  1. Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektivs legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
  2. Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
  3. Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
  4. Erste Abstimmung im Direktorium
  5. Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
  6. Anhörung im Völkerrat
  7. Erste Abstimmung im Völkerrat
  8. Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
  9. Zweite Abstimmung im Direktorium
  10. ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
  11. Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
  12. Rücksendung an das Direktorium
  13. Dritte Abstimmung im Direktorium
  14. Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
  15. Zweite Abstimmung im Völkerrat
  16. Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
  17. Erste Volksabstimmung
  18. Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
  19. Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
  20. Zweite Volksabstimmung
  21. Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium

Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.

Abgeordnete

In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch wichtige Informationen.

Die fünf Abgeordneten des Kollektivs bilden die Regierung des Landes und werden direkt vom Volk auf fünf Jahre in geheimer, gleicher und freier Wahl gewählt. Da es in der Volksrepublik kein direktes Staatsoberhaupt gibt, bildet de jure das Volk das Kollektiv, dessen Abgeordnete im periodischen und gleichbleibenden Wechsel per Gesetz nur für ein Kalenderjahr pro Abgeordneten und nur bis zum Ende der Legislatur aller Abgeordneten als Vorsitzende des Direktoriums ernannt werden. Somit ist de facto der momentan bestimmte Vorsitzende des Direktoriums gleichzeitig das Staatsoberhaupt, aber ohne sonderliche Rechte oder Pflichten.

Designiert für 2521—2526

Allgemein gelten die designierten Abgeordneten alles allgemein sehr STAVA-kritisch und versprachen dem Volk ein Austritt in deren Periode. Am kritischsten ist der Volksgenosse Tom Wannemaker, der in seinem Verwaltungsbezirk dadurch weitaus die meisten Stimmen gewann. Aber auch der Ruf der Völker Grundistans ist eindeutig: Viele fordern oder sind für den Austritt aus dem Staatenverbund und die Gewährleistung einer kompletten Unabhängigkeit der Volksrepublik.

Legislaturperiode 2515—2520

Legislaturperiode 2511—2514

Legislaturperiode 2505—2510

Legislaturperiode 2499—2504

Legislaturperiode 2493—2498

Legislaturperiode 2487—2492

Legislaturperiode 2481—2486

Legislaturperiode 2475—2480

Legislaturperiode 2469—2474

Legislaturperiode 2463—2468

Legislaturperiode 2457—2462

Legislaturperiode 2451—2456

Legislaturperiode 2445—2450

Legislaturperiode 2439—2444

Legislaturperiode 2439—2444

Legislaturperiode 2433—2438

Legislaturperiode 2329—2432

Legislaturperiode 2325—2428

Legislaturperiode 2320—2424

Legislaturperiode 2315—2419

Legislaturperiode 2311—2415

Legislaturperiode 2307—2410

Legislaturperiode 2303—2406

Legislaturperiode 2399—2402

Legislaturperiode 2395—2398

Legislaturperiode 2391—2394

Legislaturperiode 2387—2390

Sonderregelungen

  • Sobald ein Abgeordneter aus dem Kollektiv ausscheidet und es vorher nicht vermutbar war, wird das gesamte Direktorium aufgelöst und ein neues vom Volk gebildet. Bis zur Ernennung der neuen Volksgenossen und Volksgenossenschaft regiert mit starken Einschränkungen das Volksgericht und erlässt nur im Notstand — und nur per einfachen Mehrheit des Volkes — Gesetze.
  • Das Erlassen von Gesetzen während eines Notstandes wird nur vom Volk bestimmt.