Volksgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Kohler Lisa-VRG.png|Lisa Kohler | |
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Version vom 24. Dezember 2020, 16:21 Uhr
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Sitz | Haus der Volksgenossenschaft, Oberfurt | ||
Legislaturperiode | fünf Jahre | ||
Abgeordnete |
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Vorsitz | Theofried Stockmann | ||
Aufsicht | de jure: Volk, de facto: Völkerrat; Volksgericht | ||
letzte Wahl | 2520 | ||
nächste Wahl | Ende 2526 für 2527-2532 | ||
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Die Volksgenossenschaft (offiziell: Die kollektive Volksgenossenschaft der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist das Parlament — laut grundischem Recht: "das Direktorium" — und damit auch das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Grundistan mit Sitz in Oberfurt. Der grundischen Verfassung nach ist die VRG eine Volksrepublik — also eine Republik des Volkes. Dabei steht dem Volk rechtlich die meiste Gewalt des gesamten Staates zu und hat bei der in der Verfassung niedergeschriebenen Gewaltenteilung eine eigene Regelung.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Ablauf der Gesetzgebung
- 2 Abgeordnete
- 2.1 Designiert für 2521—2526
- 2.2 Legislaturperiode 2515—2520
- 2.3 Legislaturperiode 2511—2514
- 2.4 Legislaturperiode 2505—2510
- 2.5 Legislaturperiode 2499—2504
- 2.6 Legislaturperiode 2493—2498
- 2.7 Legislaturperiode 2487—2492
- 2.8 Legislaturperiode 2481—2486
- 2.9 Legislaturperiode 2475—2480
- 2.10 Legislaturperiode 2469—2474
- 2.11 Legislaturperiode 2463—2468
- 2.12 Legislaturperiode 2457—2462
- 2.13 Legislaturperiode 2451—2456
- 2.14 Legislaturperiode 2445—2450
- 2.15 Legislaturperiode 2439—2444
- 2.16 Legislaturperiode 2439—2444
- 2.17 Legislaturperiode 2433—2438
- 2.18 Legislaturperiode 2329—2432
- 2.19 Legislaturperiode 2325—2428
- 2.20 Legislaturperiode 2320—2424
- 2.21 Legislaturperiode 2315—2419
- 2.22 Legislaturperiode 2311—2415
- 2.23 Legislaturperiode 2307—2410
- 2.24 Legislaturperiode 2303—2406
- 2.25 Legislaturperiode 2399—2402
- 2.26 Legislaturperiode 2395—2398
- 2.27 Legislaturperiode 2391—2394
- 2.28 Legislaturperiode 2387—2390
- 3 Sonderregelungen
Ablauf der Gesetzgebung
Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.
- Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektivs legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
- Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
- Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
- Erste Abstimmung im Direktorium
- Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
- Anhörung im Völkerrat
- Erste Abstimmung im Völkerrat
- Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
- Zweite Abstimmung im Direktorium
- ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
- Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
- Rücksendung an das Direktorium
- Dritte Abstimmung im Direktorium
- Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
- Zweite Abstimmung im Völkerrat
- Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
- Erste Volksabstimmung
- Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
- Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
- Zweite Volksabstimmung
- Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium
Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.
Abgeordnete
Die fünf Abgeordneten des Kollektivs bilden die Regierung des Landes und werden direkt vom Volk auf fünf Jahre in geheimer, gleicher und freier Wahl gewählt. Da es in der Volksrepublik kein direktes Staatsoberhaupt gibt, bildet de jure das Volk das Kollektiv, dessen Abgeordnete im periodischen und gleichbleibenden Wechsel per Gesetz nur für ein Kalenderjahr pro Abgeordneten und nur bis zum Ende der Legislatur aller Abgeordneten als Vorsitzende des Direktoriums ernannt werden. Somit ist de facto der momentan bestimmte Vorsitzende des Direktoriums gleichzeitig das Staatsoberhaupt, aber ohne sonderliche Rechte oder Pflichten.
Designiert für 2521—2526
Legislaturperiode 2515—2520
Legislaturperiode 2511—2514
Legislaturperiode 2505—2510
Legislaturperiode 2499—2504
Legislaturperiode 2493—2498
Legislaturperiode 2487—2492
Legislaturperiode 2481—2486
Legislaturperiode 2475—2480
Legislaturperiode 2469—2474
Legislaturperiode 2463—2468
Legislaturperiode 2457—2462
Legislaturperiode 2451—2456
Legislaturperiode 2445—2450
Legislaturperiode 2439—2444
Legislaturperiode 2439—2444
Legislaturperiode 2433—2438
Legislaturperiode 2329—2432
Legislaturperiode 2325—2428
Legislaturperiode 2320—2424
Legislaturperiode 2315—2419
Legislaturperiode 2311—2415
Legislaturperiode 2307—2410
Legislaturperiode 2303—2406
Legislaturperiode 2399—2402
Legislaturperiode 2395—2398
Legislaturperiode 2391—2394
Legislaturperiode 2387—2390
Sonderregelungen
- Sobald ein Abgeordneter aus dem Kollektiv ausscheidet und es vorher nicht vermutbar war, wird das gesamte Direktorium aufgelöst und ein neues vom Volk gebildet. Bis zur Ernennung der neuen Volksgenossen und Volksgenossenschaft regiert mit starken Einschränkungen das Volksgericht und erlässt nur im Notstand — und nur per einfachen Mehrheit des Volkes — Gesetze.
- Das Erlassen von Gesetzen während eines Notstandes wird nur vom Volk bestimmt.