Volksgenossenschaft
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Sitz | Haus der Volksgenossenschaft, Oberfurt | ||
Legislaturperiode | fünf Jahre | ||
Abgeordnete |
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Vorsitz | Theofried Stockmann | ||
Aufsicht | de jure: Volk, de facto: Völkerrat; Volksgericht | ||
letzte Wahl | 2515 | ||
nächste Wahl | Ende 2520 für 2521-2526 | ||
Die Volksgenossenschaft (offiziell: Die kollektive Volksgenossenschaft der Genossenschaft der Republik des freien Volkes Grundistans) ist das Parlament — laut grundischem Recht: "das Direktorium" — und damit auch das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Grundistan mit Sitz in Oberfurt. Der grundischen Verfassung nach ist die VRG eine Volksrepublik — also eine Republik des Volkes. Dabei steht dem Volk rechtlich die meiste Gewalt des gesamten Staates zu und hat bei der in der Verfassung niedergeschriebenen Gewaltenteilung eine eigene Regelung.
Ablauf der Gesetzgebung
Die Gesetzgebung in der Volksrepublik Grundistan ist eines der komplexesten und längsten auf ganz Ultos.
- Ein oder mehere Abgeordnete des Kollektiv legen dem Direktorium einen Vorschlag für einen Gesetz vor
- Es findet eine Anhörung innerhalb des Direktoriums statt
- Ausarbeitung oder Verwerfen des Entwurfs
- Erste Abstimmung im Direktorium
- Vorlage des Entwurfs dem Völkerrat
- Anhörung im Völkerrat
- Erste Abstimmung im Völkerrat
- Geänderte Fassung wird der Volksgenossenschaft vorgelegt
- Zweite Abstimmung im Direktorium
- ggf. letzte Änderungen [bei Änderungen: Wiederholung ab Punkt 5]
- Einreichung des Gesetzesentwurf ins Volksgericht. Hier wird der Entwurf auf Richtigkeit und auf Einwandfreiheit geprüft. Es dürfen keine Änderungen im Inhalt vorgenommen werden!
- Rücksendung an das Direktorium
- Dritte Abstimmung im Direktorium
- Vorlage des berichtigten Entwurfs beim Völkerrat
- Zweite Abstimmung im Völkerrat
- Öffentlicher Zugang zum Gesetzesentwurf
- Erste Volksabstimmung
- Gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Monaten (Anhörung des Volkes)
- Letzte Änderungen durch das Direktorium, des Völkerrates sowie des Volksregrichts möglich
- Zweite Volksabstimmung
- Verabschiedung des Entwurfs im Direktorium
Bei allen Abstimmungen gilt: Ablehnungen führen zum Ende der Gesetzgebung und zum Rücksprung des Ablaufs ab Punkt 2.
Volksgenossen
Die fünf Abgeordneten des Kollektivs bilden die Regierung des Landes und werden direkt vom Volk auf fünf Jahre in geheimer, gleicher und freier Wahl gewählt. Da es in der Volksrepublik kein direktes Staatsoberhaupt gibt, bildet de jure das Volk das Kollektiv, dessen Abgeordnete im periodischen und gleichbleibenden Wechsel per Gesetz nur für ein Kalenderjahr pro Abgeordneten und nur bis zum Ende der Legislatur aller Abgeordneten als Vorsitzende des Direktoriums ernannt werden. Somit ist de facto der momentan bestimmte Vorsitzende des Direktoriums gleichzeitig das Staatsoberhaupt, aber ohne sonderliche Rechte oder Pflichten.
Sonderregelungen
- Sobald ein Abgeordneter aus dem Kollektiv ausscheidet und es vorher nicht vermutbar war, wird das gesamte Direktorium aufgelöst und ein neues vom Volk gebildet. Bis zur Ernennung der neuen Volksgenossen und Volksgenossenschaft regiert mit starken Einschränkungen das Volksgericht und erlässt nur im Notstand — und nur per einfachen Mehrheit des Volkes — Gesetze.
- Das Erlassen von Gesetzen während eines Notstandes wird nur vom Volk bestimmt.