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Das Ablatium ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der [[Unionsrepublik Ancalim-Feanaro]] (UAF) mit Sitz in [[Finrod]]. Das Ablatium wird im politischen System Ancalim-Feanaros als Verfassungsorgan der Union unmittelbar vom Staatsvolk gewählt. Als Repräsentationsorgan handelt das Ablatium bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht. Die Entscheidungen, die es trifft, werden dem ancalischen Volk – wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane – zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“. | Das Ablatium ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der [[Unionsrepublik Ancalim-Feanaro]] (UAF) mit Sitz in [[Finrod]]. Das Ablatium wird im politischen System Ancalim-Feanaros als Verfassungsorgan der Union unmittelbar vom Staatsvolk gewählt. Als Repräsentationsorgan handelt das Ablatium bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht. Die Entscheidungen, die es trifft, werden dem ancalischen Volk – wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane – zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“. | ||
Version vom 12. September 2024, 12:04 Uhr
Ablatium
Das Ablatium ist die gesetzgebende Volksvertretung der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF)
Das Ablatium ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF) mit Sitz in Finrod. Das Ablatium wird im politischen System Ancalim-Feanaros als Verfassungsorgan der Union unmittelbar vom Staatsvolk gewählt. Als Repräsentationsorgan handelt das Ablatium bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht. Die Entscheidungen, die es trifft, werden dem ancalischen Volk – wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane – zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“.
Die gesetzliche Anzahl seiner das ganze Volk vertretenden Mitglieder beträgt 632 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UWahlG. Die tatsächliche Mitgliedszahl kann aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten höher sein.
Eine Legislaturperiode des Ablatiums endet grundsätzlich nach vier Jahren oder davor durch Auflösung. Die Mitglieder des Ablatiums (MdA) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Ablatium steht der Präsident des Ablatiums vor.
Das Ablatium hat eine Vielzahl von Aufgaben: Es hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, es schafft das Unionsrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Kalatiums, eines selbständigen Verfassungsorgans, das Aufgaben vergleichbar mit denen einer Zweiten Parlamentskammer (international üblicherweise als Oberhaus eingeordnet) hat.
Das Ablatium genehmigt Verträge mit anderen Staaten und Organisationen (internationale Verträge) und beschließt den Unionshaushaltsplan. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem mit absoluter Mehrheit den Regierungschef (Tur-Anion) und wirkt mit bei der Wahl der Unionsrichter und anderer wichtiger Unionsorgane. Das Ablatium übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive der Union aus.