Verfassung der UAF

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UAF-Wappen-neu.png Verfassung der UAF
Verfassungsorgane der UAF
Verfassung Buch.jpg
Titel Verfassung der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF)
Kurztitel Verfassung der UAF
Geltungsbereich Unionsrepublik Ancalim-Feanaro
Erlassen 1. Wall 2516 (01.01. GZR)
Inkrafttreten 1. Wall 2516 (01.01. GZR)
Letzte Änderung durch Volksentscheid
Inkrafttreten der letzten Änderung 1. Wall 2525 (01.01. GZR)
UAF-Wappen-neu.png


Verfassung der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF)

„Einigkeit in Vielfalt – Freiheit in Verantwortung – Zukunft in Solidarität“

PRÄAMBEL

Im Bewusstsein ihrer Geschichte, ihrer Vielfalt und ihrer Verantwortung vor den Völkern und Kulturen der Unionsrepublik Ancalim-Feanaro (UAF) geben sich die Völker der UAF diese Verfassung. Sie bekräftigen ihren Willen, in Freiheit, Gleichheit und Recht, in Einigkeit und Vielfalt zusammenzuleben und gemeinsam für Gerechtigkeit, Wohlstand und Frieden einzutreten.

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Staat und Verfassung

  1. Die UAF ist ein souveräner, demokratischer, rechtsstaatlicher und sozialer Bundesstaat.
  2. Diese Verfassung ist das oberste Gesetz der UAF. Alle Staatsgewalt geht von den Unionsbürgerinnen und -bürgern aus.
  3. Die UAF ist Mitglied der Asgardische Union (AU) und des Bamberger Bundes (BAMBU) und bekennt sich zum Konzept von Naražow.

Artikel 2 – Unionsvolk und Staatsbürgerschaft

  1. Das Volk der UAF besteht aus den Bürgerinnen und Bürgern, ungeachtet ihrer Herkunft, Kultur, Sprache, Religion oder Weltanschauung.
  2. Die Unionsbürgerschaft wird durch Geburt, Einbürgerung oder sonstige gesetzlich geregelte Wege erworben.

Artikel 3 – Amtssprachen und Symbole

  1. Amtssprachen der UAF sind Pharisch und Paramurisch. Regionale Sprachen werden geschützt und gefördert.
  2. Die nationalen Symbole sind die Trikolore Blau-Gelb-Weiss, das Wappen der UAF und die Nationalhymne „Ancarossa“.

Artikel 4 – Territoriale Gliederung

  1. Die UAF ist föderal aufgebaut und besteht aus Unionsländern.
  2. Deren Gliederung, Rechte und Pflichten werden durch Unionsgesetz geregelt.

II. Grundrechte

Artikel 5 – Menschenwürde und Freiheitsrechte

  1. Die Würde des Wesens ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit.

Artikel 6 – Gleichheit

  1. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion, Herkunft, genetischer Merkmale, sexueller Orientierung oder anderer Eigenschaften benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 7 – Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
  2. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung sind gewährleistet.

Artikel 8 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

  1. Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereinigungen zu gründen.

Artikel 9 – Wissenschaft, Kunst und Bildung

  1. Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
  2. Die Kunst ist frei. Zensur findet nicht statt.
  3. Jeder hat das Recht auf Bildung. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen steht allen offen.

Artikel 10 – Datenschutz und digitale Selbstbestimmung

  1. Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.
  2. Der Staat schützt die digitale Selbstbestimmung.

Artikel 11 – Umwelt- und Generationenschutz

  1. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen.
  2. Die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen ist in allen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Artikel 12 – Rechtsschutz

  1. Jeder hat das Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf wirksamen Rechtsschutz.

III. Aufbau und Organisation der Union

Artikel 13 – Gewaltenteilung

  1. Die Staatsgewalt wird durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt.
  2. Diese Gewalten sind getrennt und kontrollieren einander.

A. Die Gesetzgebung

Artikel 14 – Unionsrat

  1. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Unionsrat.
  2. Er besteht aus zwei Kammern: dem Kalatium (Oberhaus) und dem Ablatium (Unterhaus).

Artikel 15 – Zusammensetzung und Wahl

  1. Das Ablatium wird direkt von den Bürgern gewählt.
  2. Das Kalatium besteht aus Delegierten der Unionsländer.

Artikel 16 – Gesetzgebungsverfahren

  1. Gesetze können durch Mitglieder beider Kammern oder durch die Regierung eingebracht werden.
  2. Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammern.
  3. Bei Uneinigkeit entscheidet ein Vermittlungsausschuss.

B. Die vollziehende Gewalt

Artikel 17 – Exekutive der UAF

  1. Die Regierung der UAF besteht aus dem Tur-Anion, dem Kon-Anion sowie einer bei Regierungsbildung festgelegten Anzahl von Anionen und Sil-Anionen.

Artikel 18 – Begam

Der Begam ist das Staatsoberhaupt der UAF und besitzt ein hohes Maß an politischer Macht. Er wird alle fünf Jahre direkt vom Volk gewählt. Bei fehlender absoluter Mehrheit im ersten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten statt.

  • Der Begam ernennt den Tur-Anion (Regierungschef) und auf dessen Vorschlag die weiteren Regierungsmitglieder.
  • Er kann auf Antrag der Regierung das Ablatium einmal aus gleichem Anlass auflösen.
  • Im Ausnahmefall erlässt er mit Zustimmung eines Notstandsausschusses Notverordnungen.
  • Er ist haushaltstechnisch unabhängig und kann nur wegen Hochverrats oder Unvereinbarkeit mit dem Amt abgewählt werden.

Artikel 19 – frei

Artikel 20 – Verwaltung

  1. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
  2. Sie wird dezentral organisiert und achtet auf Föderalität, Effizienz und Transparenz.

C. Die rechtsprechende Gewalt

Artikel 21 – Unionsverfassungsgericht

  1. Die oberste gerichtliche Instanz ist das Unionsverfassungsgericht (UVerfG).
  2. Es wacht über die Verfassung, schützt Grundrechte und entscheidet in Kompetenzstreitigkeiten zwischen Union und Ländern.

Artikel 22 – Gerichtsorganisation

  1. Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
  2. Richterinnen und Richter werden durch ein unabhängiges Gremium berufen.

IV. Unionsländer und Föderation

Artikel 23 – Unionsländer

  1. Die Unionsländer der UAF sind im Rahmen der Verfassung souverän.
  2. Sie geben sich eigene Verfassungen und haben Parlamente, Regierungen und Gerichte.

Artikel 24 – Zusammenarbeit zwischen Union und Unionsländern

  1. Die UAF und ihre Unionsländer wirken in gegenseitiger Treue zusammen.
  2. Es besteht eine Finanz- und Aufgabenverflechtung nach dem Prinzip der Solidarität.

V. Verfassungsänderung und Übergangsbestimmungen

Artikel 25 – Verfassungsänderung

  1. Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das die Zustimmung von zwei Dritteln beider Kammern erhält.
  2. Die Grundstruktur, die Menschenwürde und die Grundrechte sind unantastbar.

Artikel 26 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Mit Inkrafttreten dieser Verfassung treten alle ihr widersprechenden Regelungen außer Kraft.
  2. Diese Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Finrod, 1. Wall 2516 (01.01. GZR)